Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 112 Rückerstattung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund101 Entscheidungen

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

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